Rechtsprechung und -auslegungen

Wer noch nie bei Rot über die Straße gelaufen ist, der werfe den ersten Stein. Wir lernen daraus, daß manchmal oder soll man sagen "oft genug" der Verstoß gegen Vorschriften folgenlos bleibt. Je komplexer die Zusammenhänge, desto undurchschaubarer wird es und folglich wird manches auf die leichte Schulter genommen.

Jeder Sportler kann aber in Situationen geraten, aus denen Schadenersatzansprüche entstehen. Schnell kann ein solcher Schaden einige hundert oder gar tausend Mark ausmachen. Noch teurer wird es, wenn es zu Verletzungen kommt oder das Opfer sogar dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist. Wer nicht privat haftpflichtversichert ist, muss für den etwaigen Verdienstausfall des Geschädigten und das Schmerzensgeld finanziell selbst aufkommen und haftet mit seinem gesamten Barvermögen, aber auch mit Haus- und Grundbesitz, Gehalt und Rente, selbst mit einer späteren Erbschaft – und das in unbegrenzter Höhe. Oft ein Leben lang. Wer dagegen über einen privaten Haftpflichtschutz verfügt, sorgt jedenfalls dafür, dass aus einem möglichen Unfall kein finanzielles Drama wird. Denn die Haftpflichtversicherung kommt in diesem Fall für sämtliche berechtigten Ansprüche des Geschädigten auf.

Der Betreiber des Eisstadions hat seinerseits für die Einhaltung der Sicherheitsstandards (Verkehrssicherungspflicht) zu sorgen. Er schützt sich daher gegen mögliche Regressansprüche mittels der ausgehängten Unfallverhütungsvorschriften. Mit dem Lösen der Eintrittkarte erkennt der Besucher diese Vorschriften an, für deren Einhaltung wiederum der Betreiber zu sorgen hat.

Anders als in anderen europäischen Ländern, gibt es in der BRD kein Gesetz, das von sich aus tätig wird, Unfälle zu untersuchen und nötige Folgerungen und Schritte für allfällige Forderungen zu setzen. Die örtliche Unfalluntersuchung wird in Deutschland vorrangig von der Polizei und anderen Behörden betrieben, um örtliche Unfallhäufungen auf Straßen, Baustellen und öffentlichen Einrichtungen zu erkennen. Die Arbeit der örtlichen Unfallkommissionen wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unterstützt, der Schulungen veranstaltet und entsprechende Fachpublikationen herausgibt.

Hinweis:
Die im Folgenden genannten Gerichtsurteile bzw. Rechtsauslegungen sind Berichten in Zeitungen oder dem Fernsehen entnommen (die Quellen sind angegeben). Obwohl die Informationen sorgfältig recherchiert sind, wird für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Haftung übernommen. Die Beiträge beinhalten auch keinen Rechtsrat und können die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Wir wollen mit dieser Sammlung lediglich dazu beitragen, rechtliche Belange besser einschätzen zu können.

Dienstunfal beim "Schlittschuh laufen"
Ist auf einer Weihnachtsfeier als Programmpaket "Schlittschuh laufen" angesetzt, so handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter verletzt. Anders läge der Fall, wenn sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter angetrunken auf die Eisfläche begibt (VG Göttingen, 3A 190/03).
Quelle: Tübinger Tagblatt vom 15.10.2005

Wenn Pädagogen im Dienst grob fahrlässig einen Schaden anrichten
Schlimmer kann es kaum kommen. Während der Sportstunde, welche im Eisstadion stattfand, rutscht ein Schüler aus und fällt so unglücklich, dass er gelähmt ist. Vom Lehrer war während des Unglücks weit und breit nichts zu sehen. Er hatte die Klasse längere Zeit allein gelassen. Die Kinder trieben sich allein auf der Eisfläche herum, ohne Aufsicht durch einen Trainer oder wenigsten durch beauftragte Mitschüler. Der Lehrer hatte sie nicht veranlasst. Jetzt droht der Unfall im Sportunterricht für ihn zur finanziellen Katastrophe zu werden. Die enorm teure Behandlung und eine lebenslange Rente – das kann Millionen kosten. Auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt zwar die gesetzliche Unfallversicherung zunächst die Kosten. Sie nimmt den Lehrer dafür aber in Regress. Natürlich muss er mit disziplanarische Maßnahmen von Seiten der Schulleitung rechnen, aber ohne eine Berufshaftpflichtversicherung wäre er zudem finanziell ruiniert.

Entgeldfortzahlung bei Inline-Skating-Unfall
Beim Inline-Skating handelt es sich nicht um eine gefährliche Sportart im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ein durch Benutzung von Inline-Skates erlittener Unfall, lässt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung - mangels Verschulden - nicht entfallen. Die 61-jährige Klägerin ist bei der Beklagten, die einen Verbrauchermarkt betreibt, beschäftigt. Zu "Altweiberfassnacht" - kam die Klägerin in einem Faschingskostüm und mit Inline-Skates zur Arbeit. Während ihrer Mittagspause zog sie ihren Handgelenksschutz aus und fuhr mit den Inline-Skates zur Toilette. Vor der Eingangstür zum Toilettenvorraum stürzte die Klägerin, da dort Wasser auf dem Boden stand. In Folge des Sturzes brach sie sich das rechte Handgelenk und war arbeitsunfähig. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zum einen Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe an dem Zustandekommen des Unfalls ein grobes Eigenverschulden.  Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so das LAG, da sie den Unfall nicht iSv. § 3 I EFZG verschuldet hat. Verschulden bedeutet nach der genannten Vorschrift nicht bereits jedes fahrlässige Verhalten iSv. § 276 BGB. Schuldhaft handelt danach vielmehr nur, wer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, was der Klägerin hier nicht vorgeworfen werden kann. Beim Inline-Skating handelt es sich nicht um eine gefährliche Sportart im Sinne der Rechtsprechung des BAG zu § 3 EFZG, bei deren Ausübung eine Entgeltfortzahlung nicht in Betracht kommt. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Sport nur dann besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann. Inline-Skating kann man wie Rollschuhfahren lernen und trainieren, das Verletzungsrisiko lässt sich - insbesondere durch das Tragen von Schutzkleidung - minimieren. Ein Verschulden iSv. § 3 I EFZG kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall deshalb erleidet, weil er in besonders grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstößt. Dass die Klägerin mit den Inline-Skates zur Toilette gefahren ist und vorher den Handgelenksschutz ausgezogen hat, ist noch nicht als einen besonders groben Verstoß gegen die erwähnten Verhaltensregeln und auch nicht als groben Verstoß gegen das in ihrem eigenen Interesse von ihr zu erwartende Verhalten anzusehen.  (LAG Saarland, Urt. v. 02.07.2003 - 2 Sa 147/02 PM des LAG Saarland Nr. 72/03 vom 02.07.2003).
Quelle: Rechtsprechung  © www.arbeitsrecht.de

Links oder rechts skaten?
Anlass für die Grundsatzentscheidung des BGH war die Klage einer Inline-Skaterin, die bei einem Zusammenstoß mit einem Motorroller schwer verletzt worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte eine 60-prozentige Teilschuld der Frau für erwiesen gehalten, weil sie außerorts auf der linken Fahrbahnseite gefahren war. Zwar berief sich die Frau vor dem BGH auf den Status als Fußgänger, ihre Revision wurde aber dennoch verworfen. Die Begründung: Die Skaterin war vor dem Unfall nicht - wie für Fußgänger vorgeschrieben - am äußeren linken Rand, sondern weiter in der Mitte der linken Fahrspur gefahren, weil die Kante auch nach Einschätzung des OLG für die kleinen Rollen unbefahrbar war. Um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen, hätte die Frau in diesem speziellen Fall rechts fahren müssen, stellte der BGH fest. Da sie aber links fuhr, träfe sie eine Mitschuld. Das Bundesverkehrsministerium hat nach Angaben des BGH im vergangenen Jahr einen Forschungsbericht zu dem Thema anfertigen lassen. Das Ergebnis entspricht dem BGH-Urteil: Inline-Skater sind auf der Fahrbahn deutlich stärker gefährdet als auf Geh- oder Radwegen. Die Chancen für eine generelle Öffnung aller Radwege für die Skater blieben offen. Die ehemalige Verbraucherschutzministerin Renate Künast (selbst Skaterin) sprach sich dafür aus, die Skater weder den Fußgängern noch den Fahrzeugen zuzuordnen, sondern eine neue Gruppe Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Gebracht hat es indes noch nichts.
Quelle: Kreisverkehrswacht Esslingen: http://www.kvw-esslingen.de

Radfahrer gegen Inliner
Ein Radfahrer und ein Inliner prallten auf einem kombinierten Rad-/Fußweg zusammen. Das Kammergericht Berlin sollte die Schuldfrage klären, um gegebenenfalls Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufzuteilen. Doch obwohl Sachverständige vom Gericht eingesetzt worden sind, konnte der Unfallhergang nicht verlässlich rekonstruiert werden. Das Gericht entschied salomonisch: Zwar hätten Radfahrer auf solchen Wegen "besondere Rücksicht" auf Fußgänger zu nehmen, nicht jedoch auf Inline-Skater. Sie hätten gleichermaßen "aufeinander zu achten". Da sich Radler und Inline-Skater gleich schnell fortbewegten, seien sie "gleichberechtigt". Deshalb blieben beide erfolglos - und auf den Kosten sitzen. (AZ: 12 U 195/05)
Ähnlich das Landgericht Coburg: Dort hatte ein Inline-Skater auf einem kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg das Kurvenfahren geübt. Ein nachfolgender Radfahrer musste wegen eines Schlangenlinien-Manövers so stark abbremsen und stürzte. 50 Prozent des Schadens musste der Skater tragen. Der Radler habe 50 Prozent deshalb selbst zu tragen, weil er den Skater von hinten kommend im Blick gehabt habe, so die Richter. (AZ: 11 O 320/02)
Quelle: nw-news.de

Betreiber haftet nicht immer für Unfälle in einer Skate-Arena
Der Betreiber einer Skate-Anlage haftet nicht für Unfälle, die allein durch Unaufmerksamkeit der Benutzer zustande kommen. Ein Inline-Skater war innerhalb einer 'Fun-Area' mit einem anderen Nutzer zusammen geprallt, als er probiert hatte, auf ein höher gelegenes Podest zu gelangen, welches von zwei Seiten aus angefahren werden kann. Daraufhin verlangte er vom Hallenbetreiber über 3.000 Euro Schmerzensgeld wegen seiner Wirbelsäulenverletzungen. Schließlich sei der Unfall auf Grund der gefährlichen Streckenführung und des Kreuzungsverkehrs möglich gewesen. Die Klage wurde jedoch vom Landgericht Coburg abgewiesen. Die Rampen seien übersichtlich und den Bauvorschriften entsprechend gestaltet gewesen, so die Richter. Der Unfall sei daher nur durch die Unaufmerksamkeit und mangelnde Rücksichtnahme der Beteiligten zustande gekommen.
Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl06086.html

Alkoholisierte Skater
Gott-sei-Dank passiert es nur selten, aber es kommt leider vor. Ein alkoholiserter Eisläufer verursacht einen Zusammenstoss, weil er seine Fähigkeiten überschätzt bzw. die natürliche Hemmung verloren hat, welche uns normalerweise vor Leichtsinn bewahrt. Hätte man den Skater von der Eisfläche nehmen müssen? Wie geht man um mit alkoholisierten Eisläufern? Das Thema wurde vor kurzem Zeit in unserem Forum diskutiert.

Ein Forumsteilnehmer schrieb uns hierzu:
Ich denke nicht, dass man den Veranstalter im Rahmen seiner Sorgfaltsverpflichtungen veranlassen kann Alkoholkontrollen durchzuführen, obwohl an Veranstalter, die ihre Einrichtung für das breite Publikum öffnen besondere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Daraus kann man schon ableiten, dass der Veranstalter verpflichtet ist sichtlich alkoholisierte Läufer von der Eisfläche zu nehmen. Der Geschädigte hat auf jeden Fall einen zivilrechtlichen Anspruch an den Schädiger. Dieser ergibt sich aus unerlaubter Handlung, denn nach aktueller Rechtsmeinung gilt die allgemeine Rechtspflicht, sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. In Ermangelung gemeinsamer Spielregeln oder Absprachen über die Art der Durchführung des Eislaufs bestimmt sich der Umfang anzuwendender Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, die bei dieser Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird. Zwar führt nicht jeder Sturz, den ein Schlittschuhläufer bei einer derartigen Massenveranstaltung verursacht, zu einer Haftung. Jedoch ist der von hinten kommende schnellere Läufer nicht bevorrechtigt; ihn trifft die Pflicht, die vor ihm laufende Person genau zu beobachten und beim Vorbeifahren seine Geschwindigkeit den Erfordernissen anzupassen. Bringt er eine vor ihm laufende Person zu Fall, weil er sie mit zu geringem Abstand überholt, haftet er auf Schadensersatz. Hat der Schädiger nun Alkohol konsumiert, dann gilt der Anscheinsbeweis, dass der Alkoholisierte den Unfall verursacht hat. Gegenbeweise werden nur zugelassen, wenn ein bestimmter Blutalkoholwert nicht überschritten ist. Auf Antrag des Verletzten wird auch wegen Körperverletzung gegen den Schädiger ermittelt. Dies setzt aber ein regelwidriges Verhalten voraus.

Straffreiheit nur bei leichten Verstößen und gemeinschaftlicher Sportausübung
Der Kläger suchte eine Eislaufhalle auf, um dort Eis zu laufen. Nachdem er mit einigen Freunden und auch dem Beklagten "Fangen" gespielt hatte, stellte er sich an den Rand der Eislauffläche an jenen Teil der Bande, die an den Eisstockschützenplatz angrenzt, um beim Eisstockschießen zuzusehen. Nach einigen Minuten verspürte er einen Stoß gegen ein Bein und es wurden ihm "die Füße weggerissen". Er kam zu Fall, wobei er sich mit den Händen abstützte. Ob sich der Zusammenstoß dadurch ereignete, dass der Beklagte im Vorbeilaufen gegen einen Fuß des Klägers stieß oder dass der Beklagte neben dem Kläger stand und beim Wegfahren gegen den Schlittschuh des Klägers rutschte, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger erlitt eine mit einer Schwellung des Handgelenks verbundene Prellung an der rechten Hand. Im Krankenhaus wurde ihm im Rahmen der ambulanten Behandlung ein Gipsverband für drei Wochen angelegt, weil von einer Handgelenksfraktur ausgegangen wurde. Der Kläger begann noch während seines Krankenstands mit einer Physiotherapie, die er nach Wiederaufnahme seiner Arbeit fortsetzte. Der Kläger litt gerafft gerechnet -vier Tage an mittelstarken und etwa vier Wochen an leichten Schmerzen, worin die mit der Gipsfixation verbundenen Unannehmlichkeiten eingerechnet sind. Es ist möglich, dass Spätschäden in Form einer Diskusläsion auftreten.

Der Kläger begehrte 8.000 EUR Schmerzengeld, 900 EUR für Verdienstausfall, 692 EUR für eine Haushaltshilfe und 80 EUR an Spesen, insgesamt somit 9.672 EUR und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige, aus dem Eislaufunfall resultierende Schäden. Der Beklagte sei mit zu geringem Seitenabstand am Kläger vorbeigefahren und deshalb mit ihm kollidiert.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe den vom Kläger behaupteten Vorfall nicht wahrgenommen. Es sei möglich, dass sich seine Schlittschuhe mit jenen des Klägers verhakt hätten, als er von der Bande weggefahren sei. Dies lasse sich auch bei Einhaltung aller möglichen Sorgfalt bei der Ausübung des Eislaufsports nicht verhindern.

Urteil:
Der Kläger hat im Zeitpunkt seines vom Beklagten ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilgenommen. Er hatte seine Mitwirkung am "Fangenspielen" bereits seit einigen Minuten beendet und sich erkennbar einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beobachtung des am anschließenden Platz betriebenen Eisstockschießens zugewendet. Er hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. Allein der Umstand, dass der Kläger Eislaufschuhe trug und sich auf der Eislauffläche aufhielt, rechtfertigt es nicht, die für gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeübte Sportarten geltenden Grundsätze heranzuziehen. Der Kläger ist vielmehr mit einem Skifahrer vergleichbar, der am Pistenrand steht und (aus irgendeinem Grund) eine Pause eingelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch bei einem Aufenthalt am Rand einer Eislauffläche, die von anderen Eisläufern zur Sportausübung benutzt wird -ebenso wie bei einem am Pistenrand stehenden Skifahrer -die Gefahr bestehen bleibt, dass es zu einer Kollision eines den Sport aktiv Ausübenden kommt. Dieser Gefahr kann letztlich nur durch das Verlassen der für die Sportausübung bestimmten Fläche, hier demnach der Eislauffläche, entgegen gewirkt werden. Insofern ist zu prüfen, ob allenfalls durch einen Aufenthalt im potenziellen Gefahrenbereich nach Beendigung oder während der Unterbrechung der sportlichen Betätigung ein Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ausschließt.
Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört -wie dies etwa die FIS-Regel Nr 2 für den Skisport sehr allgemein bestimmt -, dass jeder Skifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat. Nichts anderes kann für einen Eisläufer gelten. Ein besonderer Grund ist hier weder für ein ganz knappes Heranfahren des Beklagten an den am Rand stehenden, sich am Spiel schon seit einigen Minuten nicht mehr beteiligenden Kläger zu erkennen noch für ein derart weites, zum Kontakt führendes "Ausholen" mit den Beinen beim (allfälligen) Losstarten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entweder das vor allem dem Schutz in der Nähe befindlicher Personen dienende, beim Skifahren und auch bei vergleichbaren Sportarten geltende Gebot, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anzupassen, verletzt oder sonst durch Unaufmerksamkeit dem Kläger zu nahe gekommen oder zu nahe neben ihm mit zu ausladenden Bewegungen losgefahren ist. Dem Beklagten ist subjektiv entweder ein Aufmerksamkeitsfehler oder die bewusste Herbeiführung eines Verletzungsrisikos des stehenden Klägers durch eine zu knappe Annäherung an ihn vorzuwerfen. Auch wenn es sich dabei um ein Verschulden minderen Grades handelt, hat dies die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Folge, der dem sorglosen Verhalten des Beklagten ohne konkrete Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war.
Da hinsichtlich des Schmerzengeldanspruchs des Klägers zur behaupteten psychischen Komponente noch keine Feststellungen getroffen wurden und die behaupteten Ansprüche wegen Verdienstentgang, Aufwand für eine Haushaltshilfe und zu ersetzender Spesen ungeprüft blieben, ist eine abschließende Erledigung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Gericht wird insoweit noch ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Merke: Gerichte orientieren sich auch bei Eislaufunfällen häufig an FIS-Regeln, siehe auch Pistenunfälle. Bestimmte Motivationsveranstaltung - wie Out-Door-Betriebsausflüge - sind jedoch nicht gesetzlich versichert. Hierzu ein Beispiel:

Unfall beim Canyoning
Eine Abteilungsleiterin eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens verletzte sich beim Abseilen auf einer Canyoning-Tour. Den Antrag auf Entschädigung lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Richter gaben in 2 Instanzen der Berufsgenossenschaft recht. Die Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung sei nicht deshalb unfallversichert, weil sie vom Unternehmen veranstaltet und finanziert werde, sondern die Veranstaltung müsse dazu geeignet sein, die Verbundenheit zum Unternehmen und zwischen den Arbeitnehmners zu fördern. Dies setze voraus, dass grundsätzlich alle Beschäftigten imstande sein müssten an der Veranstaltung teilzunehmen. Wegen der besonderen körperlichen Anforderungen sei eine Canyoning-Tour jedoch für die Gesamtheit der Beschäftigten ungeeignet gewesen, es hätte der Gemeinschaftssinn nicht erreicht werden können und folglich eine betriebliche Veranstaltung nicht vorgelegen. Dies entschied das hessische Landessozialgericht am 06.07.2009 (AZ.: L3U249/08). Quelle: ChannelPartner.

wir sammeln weiter ... (Interessantes bitte an info@poli-freunde.de).

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